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25th May 2025

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TIGER Deutschland GmbH und damit verbundenen AEB (Allgemeine Einkaufsbedingungen)


  1. Geltungsbereich


1.1 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten für unsere Bestellungen von Lieferungen/Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden AEB. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (AN) werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn wir deren Geltung nicht ausdrücklich widersprechen und/oder Lieferungen/Leistungen des AN vorbehaltlos entgegennehmen.


1.2 Mit der Annahme der Bestellung erkennt der AN unsere AEB ausdrücklich an, es sei denn, dass er diesen unverzüglich nach Eingang der Bestellung ausdrücklich mindestens in Textform widersprochen hat. Die Übersendung von bzw. der Verweis auf eigene Bedingungen des AN gilt nicht als Widerspruch gegenüber der Geltung dieser AEB.


1.3 Die AEB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle nachfolgenden Geschäfte im laufenden Geschäftsverkehr.


2. Angebote, Bestellungen


2.1 Soweit der AN uns auf eine Bestellanfrage hin ein Angebot macht, muss er uns auf jegliche Abweichungen dieses Angebotes von der Anfrage ausdrücklich und deutlich hinweisen. Soweit ein entsprechender Hinweis unterbleibt, gilt der Inhalt der Anfrage als verbindlich.


2.2 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Voranschlägen, Konzepten etc. sowie sonstige Planungs- und Vorleistungen des AN werden nur dann gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Entgegennahme solcher Leistungen durch uns begründet keine Verpflichtung zur Auftragserteilung.


2.3 Der AN ist an sein Angebot für die Dauer von 12 Wochen nach Zugang bei uns gebunden.


2.4 Wir sind auch nach Vertragsschluss dazu berechtigt, Änderungen des Vertragsgegenstandes zu verlangen, soweit dies für den AN zumutbar ist. Die Vergütung des AN sowie die von ihm einzuhaltenden Liefer- bzw. Leistungstermine sind in diesem Fall entsprechend anzupassen.


3. Preise


3.1 Die in unseren Bestellungen ausgewiesenen Preise sind bindend. Sie gelten frei der von uns benannten Verwendungsstelle einschließlich Verpackung und Fracht sowie aller sonstigen Nebenkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten oder ist in der Beauftragung mit angegeben. Mit den in der Bestellung ausgewiesenen Preisen ist alles abgegolten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung aller vereinbarten Lieferungen und Leistungen durch den AN erforderlich ist.


3.2 Der AN ist in keinem Fall dazu berechtigt, mit uns vereinbarte Preise einseitig zu ändern.


4. Eigentums- und Gefahrübergang


4.1 Mit der Übergabe an uns werden Liefergegenstände unser Eigentum. Dasselbe gilt für Werkleistungen.


Eigentumsvorbehalte akzeptieren wir nicht. Ausgenommen hiervon ist der einfache Eigentumsvorbehalt.


4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen verbleibt bis zur Ablieferung an der von uns benannten Empfangsstelle bei dem AN. Soweit wir den AN mit einer Werkleistung beauftragt haben, trägt dieser die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung durch uns.


5. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung


5.1 Auf unser Verlangen hin sind Rechnungen an uns als elektronische Rechnungen zu stellen und an folgende Emailadresse zu senden: rechnungen@dbm-deutschland.de.


5.2 Rechnungen - auch elektronische - müssen den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen genügen und sind von dem AN unverzüglich nach der Durchführung der Lieferung/Leistung unter Angabe der Bestellnummer, der DBM Ticketnummer, der Liefer-/Leistungsadresse bzw. des vertragsgegenständlichen Objektes, des Liefer-/Leistungsdatums bzw. -zeitraums sowie der Liefermenge bei uns einzureichen. Den Rechnungen sind sämtliche zu ihrer Nachvollziehung und Prüfung erforderlichen Daten, Dokumente und sonstigen Nachweise gem. Ziff. 14 beizufügen.


5.3 Sollten die Arbeiten §13b unterliegen, so bitten wir Sie die Rechnung netto an uns zu stellen. Den Nachweis hierfür finden Sie auf unserer Homepage unter www.dbm-deutschland.de


5.4 Rechnungen gelten erst dann als zugegangen und setzen erst dann Zahlungsfristen in Gang, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 5.2 erfüllt sind.


5.5 Unsere Zahlung erfolgt nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung gem. Ziff. 5.2 – jedoch nicht vor Empfang der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung – nach unserer Wahl innerhalb von 10 Kalendertagen mit 3 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge.


5.6 Auch wenn wir dies im Einzelfall nicht zum Ausdruck gebracht haben, erfolgt unsere Zahlung stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages durch den AN sowie der preislichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung.

5. 7 Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung sowie mit einer Forderung in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des AN (insbesondere Vergütungsansprüche im Verhältnis zu Mängelansprüchen in demselben Vertragsverhältnis) zulässig.


6. Termine, Lieferzeit, Vertragsstrafe


6.1 In unseren Bestellungen angegebene Liefer-/Leistungsfristen sind bindend. Der AN ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.


6.2 Erkennt der AN, dass er die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit möglicherweise nicht einhalten kann, hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung sowie der ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Durch diese Mitteilung ändert sich nicht die vereinbarte Liefer-/ Leistungsfrist.


6.3 In jedem Fall einer schuldhaften Überschreitung von Liefer-/Leistungsfristen verwirkt der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme pro Arbeitstag bis zur vollständigen Erbringung der geschuldeten Leistung bzw. (bei Werkverträgen) bis zur vollständigen Abnahme der Leistung, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Netto-Auftragssumme. Verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch von uns gesetzte Nacherfüllungsfristen. Sie werden auf geltend gemachte Schadenersatzansprüche angerechnet. Dem AN steht der Nachweis frei, dass kein Verstoß vorliegt.


6.4 Nach unserer Wahl können wir bei Verzug des AN anstelle dieser Vertragsstrafe unsere gesetzlichen Ansprüche geltend machen.


7. Gewährleistung


7.1 Der AN gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen im Zeitpunkt der Leistungserbringung dem Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und Herstellern entsprechen. Über ihm bekannt gewordene bevorstehende Veränderungen dieser Vorgaben wird er uns unverzüglich unterrichten. Sämtliche von dem AN eingesetzten Messmittel müssen rückführbar kalibriert sein.


7.2 Die Gewährleistungsverpflichtung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen einschließlich § 478 BGB, soweit nachfolgend nichts hiervon Abweichendes geregelt wird. In jedem Fall sind wir berechtigt, von dem AN nach unserer Wahl Nachbesserung oder die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der AN kann die von uns gewählte Art der Nichterfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unser Anspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nichterfüllung; das Recht des AN, auch diese aus denselben Gründen zu verweigern, bleibt unberührt. Unser Recht auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung, behalten wir uns ausdrücklich vor.


7.3 Soweit uns kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten treffen, beschränken sich unsere Prüfungspflichten auf die Prüfung der Ware, auf ihre Menge und Identität, äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden sowie eine stichprobenartige Überprüfung der wesentlichen Warenmerkmale. Sind offene Mängel erkennbar, werden wir diese dem AN unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware, mindestens in Textform anzeigen. Versteckte Mängel rügen wir unverzüglich nach ihrer Entdeckung.


7.4 Wir sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug die Beseitigung von Mängeln auf Kosten des AN durchzuführen.


7.5 Der AN steht für die Beschaffung der für seine Lieferungen/Leistungen erforderlichen Materialien, Informationen, Personalkapazitäten, etc. uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften ein. Für unsere Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist mindestens 3 Jahre beträgt.


8. Schutzrechte


8.1 Der AN garantiert, dass durch oder im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte und keine Urheberrechte, verletzt werden.


8.2 Wenn wir von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, ist der AN verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Schäden und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit unserer Inanspruchnahme durch den Dritten aufgrund der Rechtsverletzung notwendigerweise erwachsen. Unser Freistellungsanspruch verjährt nach 10 Jahren, beginnend mit der Ablieferung bzw. Abnahme.


9. Haftung


9.1 Wir haften mit max. 5.000.000€ für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie und des Verzuges bei Vereinbarung eines fixen Leistungstermins.


9.2 Im Übrigen haften wir bei von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch beschränkt auf die bei Vertragsschluss vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen.


  1. Haftung des AN, Freistellung, Versicherung


10.1 Der AN haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Er kann sich von seiner Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht durch den Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl und Überwachung befreien.


10.2 Soweit der AN für einen Schaden verantwortlich ist, für den wir im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten oder Dritten haften (insbesondere soweit sich ein Produkthaftungsrisiko realisiert), ist der AN dazu verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von jeglichen Schadensersatzansprüchen des Geschädigten oder Dritter in dem nach diesem Vertrag vereinbarten Umfang freizustellen. Die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt und den Umfang der zur Schadensabwehr zu treffenden Maßnahmen liegt bei uns. Insoweit geben wir dem AN jedoch zunächst die Gelegenheit zur Untersuchung des Schadens und zur Stellungnahme, soweit dies für uns zumutbar ist.


10.3 Der AN hat bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorzuhalten, auch gegen Produkthaftungsrisiken. Auf Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich, ist uns ein entsprechender Versicherungsnachweis vorzulegen.


  1. Abtretungen


Der AN darf seine Forderungen gegen uns nur dann an einen Dritten abtreten, wenn wir der Abtretung schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung darf von uns nicht unbillig verweigert werden. Im Fall der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.


  1. Geheimhaltung, Datenschutz


12.1 Der AN wird, sofern er im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten unserer Mitarbeiter oder Dritter erheben, verarbeiten oder nutzen muss, die einschlägigen Datenschutzbestimmungen einhalten.


12.2 Der AN ist verpflichtet, alle von uns übermittelten oder ihm sonst zugänglichen Informationen, Unterlagen und Daten über uns, unsere Kunden, das Vertragsverhältnis oder personenbezogene Daten Dritter einschließlich unserer Mitarbeiter streng vertraulich zu behandeln und vor unberechtigtem Zugriff zu bewahren, unabhängig da- von, ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht.


12.3 Er wird diese Informationen, Unterlagen und Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verwenden, sie seinen Mitarbeitern, Lieferanten und Subunternehmern nur für den erlaubten Zweck und nur im erforderlichen Umfang zugänglich machen sowie diese in gleichem Maße zur Verschwiegenheit verpflichten, auf unser Verlangen im Hinblick auf besondere Anforderungen unseres Kunden auch durch eine gesonderte Verschwiegenheitserklärung.


12.4 Ausgenommen von dieser Verschwiegenheitserklärung sind Informationen, Unterlagen und Daten, die allgemein bekannt oder veröffentlicht sind bzw. - ohne einen Verstoß des AN gegen die Vereinbarungserklärung - allgemein bekannt gemacht oder veröffentlicht werden, zum allgemeinen Fachwissen gehören bzw. allgemeiner Stand der Technik sind, dem AN von Dritten individuell bekannt gemacht werden, ohne dass diese Dritten eine Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich der vertraulichen Informationen verletzen, dem AN individuell bekannt sind oder von ihm selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden oder gemäß zwingender gesetzlicher Vorschriften, rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen oder behördlichen Anordnungen entsprechend offenbart werden müssen.


12.5 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten noch ein Jahr nach Vertragsbeendigung.


  1. Arbeitsmittel, Beistellungen


13.1 Der AN stellt die zur Erbringung seiner Leistungen notwendigen Arbeitsmittel sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, ohne dass dies von uns gesondert vergütet wird.


13.2 Der AN hat die ihm für die Erbringung seiner Leistungen übergebenen Daten, Dokumente, eventuelle Beistellungen etc. unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und uns unverzüglich mitzuteilen, ob sich hieraus Hindernisse ergeben, welche der Leistungserbringung entgegenstehen. Das gilt auch dann, wenn sich später solche Hindernisse zeigen. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu beschaffender Daten, Dokumente, Beistellungen etc. kann sich der AN nur dann berufen, wenn er diese von uns trotz Mahnung (mindestens in Textform) nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.


13.3 Dem AN zur Erfüllung seiner Leistungspflichten übergebene Daten, Dokumente und beigestellte Gegenstände bleiben unser Eigentum. Sie sind als solche von dem AN zu kennzeichnen und getrennt zu lagern bzw. zu verwalten und sind uns einschließlich der überlassenen Schlüssel und Räume nach Beendigung des Vertrages unverzüglich, spätestens nach einer Woche, in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.


  1. Leistungsnachweise


Sämtliche Leistungen des AN sind durch entsprechend aussagekräftige Nachweise (unterschriebene Prüfprotokolle, Arbeitsscheine, Abnahmebescheinigungen, Stundenzettel, Bilder/Fotos etc.) zu belegen. Dies gilt auch für pauschal vergütete Leistungen. Auf unser Verlangen sind diese Nachweise jederzeit vorzulegen und es ist Auskunft über die bereits durchgeführten Arbeiten zu erteilen. Für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten sind uns die Nachweise unverzüglich, d.h. spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche, zur Bestätigung vorzulegen. Die Unterzeichnung von Arbeitsnachweisen hat keine Abnahmewirkung.








15. Ausführung der Arbeiten


15.1 Bei der Leistungserbringung sind die betrieblichen Belange unseres Kunden und der übrigen Beteiligten am Ort der Leistungserbringung, insb. Mietern und anderer für uns tätiger Unternehmen zu berücksichtigen und Störungen durch den AN möglichst zu vermeiden. Der AN hat insb. die Hausordnung, Brandschutzordnung oder sonstige, für den Betrieb des Kunden geltende Verhaltensmaßregeln zu befolgen und seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen.


15.2 Im Falle einer Behinderung des AN bei der Ausführung seiner Arbeiten ist diese Behinderung, auch wenn sie offenkundig ist, unverzüglich mindestens in Textform bei uns anzuzeigen. Unterlässt der AN diese Anzeige, kann er sich auf die Behinderung nur dann berufen, wenn uns die Behinderung bekannt war.


15.3 Der AN ist dazu verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Leistungshandlungen selbst oder durch eigene Arbeitnehmer vorzunehmen. Eine Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig, die wir jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern werden. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn unser Kunde der Beauftragung des Subunternehmers aus wichtigem Grund widerspricht.


15.4 Werbung in eigener Sache im Zuge der Leistungserbringung ist dem AN untersagt. Dem AN ist es nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt, mit der Zusammenarbeit mit uns zu werben oder uns gegenüber Dritten als Referenzkunden zu benennen.


15.5 Der AN wird die geltenden Bestimmungen des Arbeitsschutzes einhalten. Maschinen, Werkzeuge und sonstige Geräte sind in betriebssicherem und vorschriftsmäßigem Zustand zu halten.


15.6 Der AN wird den Umweltschutz hinsichtlich der gesetzlichen Normen beachten, Umweltbelastungen minimieren und den Umweltschutz kontinuierlich verbessern, insbesondere möglichst umweltfreundliche Produkte und Verfahren einsetzen.


15.7 Der AN wird keine Form von Korruption oder Bestechung tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einlassen.


15.8 Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag berechtigen den AN nicht zur Einstellung, Unterbrechung oder Zurückbehaltung seiner Leistungen, es sei denn, sein Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


  1. Personaleinsatz des AN


16.1 Der AN verpflichtet sich, nur solche Arbeitskräfte einsetzen, die zuverlässig und ihrer Aufgabe entsprechend qualifiziert sind und für welche die gesetzlichen Sozialabgaben abgeführt werden, sowie zur Einhaltung der geltenden Tarifabkommen. Für das Vorhandensein sowie die Gültigkeit der erforderlichen fachlichen Zu- lassungen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse steht der AN ein. Er wird ausländische Arbeitskräfte nur mit gültigen Aufenthalts- und Arbeitspapieren sowie allen weiteren erforderlichen behördlichen Genehmigungen einsetzen.


16.2 Der AN wird uns auf Verlangen die Einhaltung seiner Verpflichtungen gem. Ziff. 16.1 nachweisen. Er stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, mit denen wir aufgrund einer Verletzung dieser Verpflichtungen durch den AN konfrontiert werden. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für öffentlich- rechtliche Geldbußen, Ordnungsgelder, etc.


16.3 Der AN versichert, dass er die Bestimmungen der einschlägigen Mindestlohnvorschriften, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in den jeweiligen Fassungen einhält und insbesondere seiner Verpflichtung zur Zahlung des jeweils geltenden Mindestentgeltes an seine Arbeitnehmer sowie zur Zahlung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge an die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachkommt. Der AN sichert zu, nur Subunternehmer zu beauftragen, die ihm gegenüber schriftlich die entsprechende Einhaltung dieser Voraussetzungen zugesichert haben. Der AN wird uns auf unser Verlangen alle zur Überprüfung der Einhaltung der vorstehenden Vorschriften angeforderten Informationen und Unterlagen offenlegen.


Für den Fall, dass wir nach vorstehenden Vorschriften als Bürge auf Zahlung des Mindestentgeltes oder auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen werden, stellt der AN uns von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Darüber hinaus haftet uns der AN für jeden Schaden, der uns aus der Nichtbefolgung der vorste- henden Vorschriften durch ihn oder einen von ihm eingesetzten Subunternehmer entsteht.


16.4 In jedem Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Einhaltung der vorstehenden Vorschriften verwirkt der AN eine Vertragsstrafe von 5.000,00 €. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf geltend gemachte Schadenersatzanspr üche angerechnet. Außerdem haben wir in diesem Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Dem AN steht der Nachweis frei, dass kein Verstoß vorliegt.


16.5 Der AN wird die Gleichbehandlung seiner Mitarbeiter gewährleisten und deren Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte sowie die Belange des Datenschutzes beachten. Er wird keine inakzeptable Behandlung von Arbeitnehmern oder die Ausübung von Zwang oder Drohung dulden, auch nicht durch von ihm eingesetzte Subunternehmer.


16.6 Der AN stellt sicher, dass das von ihm oder durch seine Subunternehmer eingesetzte Personal entsprechend der jeweiligen Funktion gekleidet ist und ein gepflegtes Erscheinungsbild sowie ein ordentliches Verhalten aufweist. Soweit die jeweils gestellte Aufgabe dies erfordert, muss die deutsche Sprache beherrscht werden.


16.7 Der AN hat sein Personal den Anforderungen entsprechend laufend zu schulen. Wir können verlangen, dass der AN auf eigene Kosten einen Schulungsplan für sein Personal erstellt, mit uns abstimmt, durchführt und dessen Umsetzung dokumentiert. Diese Anforderungen gelten auch für etwaige vom AN eingesetzte Sub- unternehmer.


16.8 Der AN und seine Mitarbeiter bzw. Subunternehmer sind dazu verpflichtet, uns sämtliche Stör- und Schadensfälle und sonstige besonderen Vorkommnisse in dem Objekt (insb. Unfälle, Diebstähle und Schlüsselverluste) unverzüglich zu melden.





16.9 Das in dem Objekt befindliche Eigentum Dritter, insb. unseres Auftraggebers (z.B. Telefon- oder EDV-Anlagen) darf nicht benutzt werden. Die Einsichtnahme in Unterlagen und sonstige Datenträger ist strikt untersagt. Fundsachen im Objekt sind unverzüglich dem Hausmeister zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.


16.10 Wir können aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen die Regelungen dieser AEB, den sofortigen Austausch von Mitarbeitern des AN oder der von ihm eingesetzten Subunternehmer verlangen.


  1. Kündigung


17.1 Kündigungsrechte stehen uns in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zu, soweit nicht nachfolgend Abweichendes geregelt ist.


17.2 Unbeschadet unserer sonstigen Rechte zur Kündigung können wir Verträge über Leistungen aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der AN seine Zahlungen einstellt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt bzw. eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.


17.3 Ein wichtiger Grund zur (Teil) Kündigung liegt auch vor, wenn der der Leistung zugrunde liegende Gebäudemanagementvertrag mit unserem Kunden auf dessen Veranlassung ganz oder teilweise endet, ein Leistungsbestandteil entfällt, z.B. durch Objektverkauf oder Leistungsreduzierung, oder unser Kunde im Rahmen des Gebäudemanagementvertrages von uns eine andere Leistung als die des AN verlangt, so dass für uns die Aufrechterhaltung des Vertrages mit dem AN ganz oder teilweise sinnlos oder unzumutbar wird.


17.4 Im Fall der Ziff. 17.3 endet ein Vertrag in dem Zeitpunkt, in welchem die (teil- weise) Beendigung des Gebäudemanagementvertrages, die Leistungsreduzierung oder das Verlangen einer anderen Leistung uns gegenüber wirksam wird, frühestens aber mit Zugang einer Mitteilung über das Ende bzw. die Änderungen des Gebäudemanagementvertrages beim AN.


17.5 Im Fall der Kündigung oder einer sonstigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages entfällt der Vergütungsanspruch des AN insoweit, als die von ihm geschuldeten Leistungen im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages noch nicht erbracht sind. Gleiches gilt für entsprechende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AN.


  1. Sonstiges


18.1 Der AN stimmt schon jetzt einer eventuellen Übertragung des zugrundeliegenden Vertrages durch uns auf eine mit uns verbundene Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff AktG zu. Ebenso erteilt er schon jetzt seine Zustimmung für den Fall, dass bei Beendigung des Gebäudemanagementvertrages unser Kunde gemäß Anspruch aus dem Gebäudemanagementvertrag die Übertragung des Vertrages auf den Kunden oder einen von ihm bestimmten Dritten verlangt.


18.2 Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für von uns zu leistende Zahlungen unser Geschäftssitz.


18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für beide Teile Düsseldorf. Hiervon abweichend können wir den AN auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.


18.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie aller weiteren Abkommen über den internationalen Warenkauf.


18.5 Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.


18.6 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die ungültigen Bestimmungen von Beginn der Ungültigkeit an durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.



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